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STK 2023 50

qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Schwyz · 2024-10-04 · Deutsch SZ
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qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht March sprach den beschuldigten Polizisten vom Vorwurf der vorsätzlichen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen um mindestens 80 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bei folgendem Anklagesachverhalt mit Urteil vom 24. Januar 2023 frei: B.________ lenkte am Samstag, 04.04.2020, zwischen ca. 16:50 Uhr und 17:00 Uhr, den Personenwagen „BMW 525d xDrive“, ZH xx, in Wangen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur im Wissen um die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, mit einer Geschwindig- keit von mindestens 210.7 km/h und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 91.7 km/h. Der Beschuldigte wollte einen anderen BMW-Lenker, den er seit längerem (seit dem Entlisberg-Tunnel in Zürich Wollishofen) beobachtete resp. dessen Fahrt er verfolgte und Verletzungen der Verkehrsregeln feststell- te, einholen und stoppen, in der Absicht weitere Straftaten zu unterbinden. Der Beschuldigte begann deshalb bewusst und gewollt mit der Beschleunigung des von ihm gelenkten Fahrzeuges bei einem Tempo von ca. 120 km/h ca. bei Autobahn-Kilometer 142.700 und be- schleunigte es innerhalb weniger Sekunden. Er fuhr anschliessend zwischen km 142.700 und km 148.500, auf einer Strecke von 4500 m, mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 203.6 km/h. Durch die be- sonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ent- stand ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, insbesondere entstand eine grosse Gefahr für seine damals 11-jährige Tochter, welche als Mitfahrerin auf dem Beifahrersitz sass und die Geschwindigkeitsüberschreitung (sowie die des voranfah- renden Fahrzeuges) mittels Natel filmte. Der Beschuldigte war sich während dieser Fahrt bewusst, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritt und er nahm durch die krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit das hohe Risiko, dass es aufgrund seiner Fahrweise zu einem Unfall mit Schwer- verletzten oder Todesopfern kommen könnte, zumindest in Kauf. Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 die Berufung an (KG-act. 2). Sie erklärte die Berufung gegen das am 26. Juli 2023 zugestellte begründete Urteil rechtzeitig am 8. August 2023 und beantragte, dieses vollumfänglich aufzuheben und den Beschuldigten unter Kostenfolgen zu seinen Lasten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer

Kantonsgericht Schwyz 3 bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 6‘300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Tagen) zu bestrafen. Ferner bean- tragte sie, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln, da ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden seien (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO; KG-act. 3). Am 20. Oktober 2023 begründete sie die Berufung schrift- lich (KG-act. 6). Der Beschuldigte beantwortete die Berufung am 21. Dezem- ber 2023 und verlangte, das Rechtsmittel abzuweisen (KG-act. 10).

E. 2 Im gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht Folgendes:

a) In der Absicht, weitere Straftaten des verfolgten Fahrzeuglenkers zu unterbinden, fuhr der beschuldigte Polizeibeamte in einem zivilen Dienstfahr- zeug mit seiner 11-jährigen Tochter als Beifahrerin auf einer Strecke von 4.5 km wissentlich und willentlich mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 203.6 km/h bzw. maximal mindestens 210.7 km/h (vgl. oben E. 1 Anklagesachverhalt und angef. Urteil E. 1.1 und 1.3). Das anfängliche Nicht- einschalten bzw. die verspätete Betätigung der Warnvorrichtungen ist nicht angeklagt. Die Vorinstanz verneinte zudem (vgl. unten b), dass der Beschul- digte den verfolgten Fahrzeuglenker zu einer noch schnelleren Fahrt angetrie- ben hätte. Die tatsächlichen Einwände der Staatsanwaltschaft, der Beschul- digte habe das Gefahrenpotential, das vom zu stoppenden Fahrzeuglenker ausgegangen sei, „geradezu massiv erhöht“, und es sei ihm nicht möglich gewesen, die genügende Sorgfalt zu wahren, habe er doch wegen seiner Konzentration auf die rasante Fahrt nicht einmal die Warnvorrichtungen ein- zuschalten vermocht, bewegen sich ausserhalb der Anklage und können im verlangten schriftlichen Berufungsverfahren nicht beurteilt werden.

b) Der vom Beschuldigten verfolgte Lenker überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 93.2 km/h. Zudem fuhr er zwei Fahrzeugen rücksichtslos in massiv überhöhter Geschwindigkeit viel zu nahe auf, bog mit

Kantonsgericht Schwyz 4 einem viel zu knappen Abstand wieder ein und vollzog eine kurze Bremsung (Schikanestopp). Diese Fahrweise war nicht die Folge der Verfolgung durch den Beschuldigten. Vielmehr ging vom verfolgten Lenker unabhängig vom Verhalten des Beschuldigten eine unmittelbare, konkrete und sehr hohe Ge- fahr für andere Personen aus (angef. Urteil E. 1.4.2. lit. a).

E. 3 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist. Dass der Beschuldigte aus polizeirechtli- cher Perspektive auch in seiner dienstfreien Zeit handeln durfte, ist unbestrit- ten (§ 46 PolG ZH; § 7 Abs. 3 PolG SZ). Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis zu Art. 14 StGB (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 14 N. 4) erachtete die Vorinstanz mangels Vorliegens einer dringlichen Dienstfahrt als nicht an- wendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizei- beamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss mit andern Worten zur Erreichung des an- gestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem an- gemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 m.H.).

a) Die vorliegend auf Rechtsfragen beschränkte schriftliche Berufungsbe- gründung hat die rechtlichen Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, vorliegend hätten andere Mittel und Wege zur Verfügung gestanden, den fehlbaren Lenker zu stoppen, setzt sie sich mit den entsprechenden nachvollziehbaren und gegenteiligen Erwägungen des ange- fochtenen Urteils (s. dort E. 1.4.2 lit. b), wonach unter anderem andere Ein- satzkräfte kaum rechtzeitig hätten eingreifen können, nicht auseinander.

Kantonsgericht Schwyz 5 Daher ist in diesem Punkt nicht näher auf die Berufungsbegründung einzuge- hen, sondern auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit ist davon auszugehen, dass das Handeln des Beschuldigten geeignet und erforderlich war, um den verfolgten Fahrzeuglenker zu stoppen. Dabei kam der Beschuldigte nicht darum herum, mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren (vgl. BGE 141 IV 417 E. 2.4).

b) Die Staatsanwaltschaft hält es nicht für richtig, von einem überdurch- schnittlichen fahrerischen Können des Beschuldigten auf ein kleineres Gefah- renpotential zu schliessen, zumal sich physikalische Gegebenheiten und das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer dadurch nur bedingt beeinflussen lies- sen. Indes bestreitet sie nicht, dass unter den von der Vorinstanz dargelegten äusseren Umständen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass andere Ver- kehrsteilnehmer durch den Beschuldigten konkret gefährdet worden sein könnten. Zwar lassen solche äusseren Umstände eine objektiv und subjektiv erfüllte Verkehrsregelverletzung grundsätzlich nicht in einem milderen Licht erscheinen. Denn eine konzentrierte und kontrollierte Fahrweise ist eine Grundvoraussetzung, die jeder Fahrzeuglenker erfüllen muss (STK 2023 33 vom 7. November 2023 E. 2.c; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1 m.H.). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte nach vorin- stanzlichen Feststellungen als mit der Beherrschung besonderer Gefahrenla- gen im Verkehr vertrauter Polizeibeamter schneller als allgemein erlaubt fah- ren durfte. Diese Fähigkeiten des Beschuldigten bestreitet die Staatsanwalt- schaft abgesehen davon, dass sie ihre Berufung ausdrücklich auf Rechtsfragen beschränkte, mit der sie als Strafverfolgungsbehörde in eigener Sache treffenden Bemerkung nicht hinlänglich, es sei nicht erstellt, inwiefern der Beschuldigte effektiv geübt sei.

c) Die Staatsanwaltschaft erachtet die Geschwindigkeitsüberschreitung als massiv, weshalb ihrer Ansicht nach der Versuch des Beschuldigten, Lebens- gefahr für Dritte abzuwenden, nicht verhältnismässig gewesen sei. Er habe

Kantonsgericht Schwyz 6 dadurch eine noch stärker wiegende Lebensgefahr heraufbeschworen. Die verspätete Betätigung der Warnvorrichtung kann im Berufungsverfahren nicht mehr als Beleg dafür angerufen werden, dass der Beschuldigte grössere Gefahren zu verantworten hätte (vgl. oben E. 2) und ist ohnehin rechtlich unerheblich (BGE 141 IV 417 E. 3.2). Die sich auf die Klärung von Rechtsfra- gen beschränkende Berufung der Staatsanwaltschaft zeigt darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschuldigte mit dem qualifizierten Überschreiten der Geschwindigkeit konkrete Gefahren für andere Verkehrs- teilnehmer einschliesslich der mit ihm fahrenden Tochter geschaffen habe (vgl. auch oben lit. b). Dass die Vorinstanz die Videoaufzeichnungen tatsäch- lich falsch gewürdigt hätte, ist nicht Gegenstand der Berufung und hier nicht mehr zu beurteilen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, das durch den Be- schuldigten eingegangene Risiko sei vertretbar gewesen, und er damit einer vom verfolgten Fahrzeuglenker ausgehenden deutlich grösseren Gefahr Ein- halt geboten habe, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fahrweise des Beschuldigten unter den erstinstanzlich absch- liessend geklärten tatsächlichen Umständen unverhältnismässig gewesen sein bzw. in einem krassen Missverhältnis zum angestrebten Zweck gestan- den haben soll, den verfolgten, andere Verkehrsteilnehmer konkret an Leib und Leben gefährdenden Fahrzeuglenker zu stoppen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 2‘500.00) gehen zulasten des Staates.
  3. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
  6. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorin- stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), Amt für Justizvollzug (1/A, inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung Freispruch), das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (1/A) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 15. Oktober 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 4. Oktober 2024 STK 2023 50 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. Januar 2023, SGO 2022 3);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht March sprach den beschuldigten Polizisten vom Vorwurf der vorsätzlichen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen um mindestens 80 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bei folgendem Anklagesachverhalt mit Urteil vom 24. Januar 2023 frei: B.________ lenkte am Samstag, 04.04.2020, zwischen ca. 16:50 Uhr und 17:00 Uhr, den Personenwagen „BMW 525d xDrive“, ZH xx, in Wangen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur im Wissen um die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, mit einer Geschwindig- keit von mindestens 210.7 km/h und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 91.7 km/h. Der Beschuldigte wollte einen anderen BMW-Lenker, den er seit längerem (seit dem Entlisberg-Tunnel in Zürich Wollishofen) beobachtete resp. dessen Fahrt er verfolgte und Verletzungen der Verkehrsregeln feststell- te, einholen und stoppen, in der Absicht weitere Straftaten zu unterbinden. Der Beschuldigte begann deshalb bewusst und gewollt mit der Beschleunigung des von ihm gelenkten Fahrzeuges bei einem Tempo von ca. 120 km/h ca. bei Autobahn-Kilometer 142.700 und be- schleunigte es innerhalb weniger Sekunden. Er fuhr anschliessend zwischen km 142.700 und km 148.500, auf einer Strecke von 4500 m, mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 203.6 km/h. Durch die be- sonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ent- stand ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, insbesondere entstand eine grosse Gefahr für seine damals 11-jährige Tochter, welche als Mitfahrerin auf dem Beifahrersitz sass und die Geschwindigkeitsüberschreitung (sowie die des voranfah- renden Fahrzeuges) mittels Natel filmte. Der Beschuldigte war sich während dieser Fahrt bewusst, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritt und er nahm durch die krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit das hohe Risiko, dass es aufgrund seiner Fahrweise zu einem Unfall mit Schwer- verletzten oder Todesopfern kommen könnte, zumindest in Kauf. Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 die Berufung an (KG-act. 2). Sie erklärte die Berufung gegen das am 26. Juli 2023 zugestellte begründete Urteil rechtzeitig am 8. August 2023 und beantragte, dieses vollumfänglich aufzuheben und den Beschuldigten unter Kostenfolgen zu seinen Lasten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer

Kantonsgericht Schwyz 3 bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 6‘300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Tagen) zu bestrafen. Ferner bean- tragte sie, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln, da ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden seien (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO; KG-act. 3). Am 20. Oktober 2023 begründete sie die Berufung schrift- lich (KG-act. 6). Der Beschuldigte beantwortete die Berufung am 21. Dezem- ber 2023 und verlangte, das Rechtsmittel abzuweisen (KG-act. 10).

2. Im gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht Folgendes:

a) In der Absicht, weitere Straftaten des verfolgten Fahrzeuglenkers zu unterbinden, fuhr der beschuldigte Polizeibeamte in einem zivilen Dienstfahr- zeug mit seiner 11-jährigen Tochter als Beifahrerin auf einer Strecke von 4.5 km wissentlich und willentlich mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 203.6 km/h bzw. maximal mindestens 210.7 km/h (vgl. oben E. 1 Anklagesachverhalt und angef. Urteil E. 1.1 und 1.3). Das anfängliche Nicht- einschalten bzw. die verspätete Betätigung der Warnvorrichtungen ist nicht angeklagt. Die Vorinstanz verneinte zudem (vgl. unten b), dass der Beschul- digte den verfolgten Fahrzeuglenker zu einer noch schnelleren Fahrt angetrie- ben hätte. Die tatsächlichen Einwände der Staatsanwaltschaft, der Beschul- digte habe das Gefahrenpotential, das vom zu stoppenden Fahrzeuglenker ausgegangen sei, „geradezu massiv erhöht“, und es sei ihm nicht möglich gewesen, die genügende Sorgfalt zu wahren, habe er doch wegen seiner Konzentration auf die rasante Fahrt nicht einmal die Warnvorrichtungen ein- zuschalten vermocht, bewegen sich ausserhalb der Anklage und können im verlangten schriftlichen Berufungsverfahren nicht beurteilt werden.

b) Der vom Beschuldigten verfolgte Lenker überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 93.2 km/h. Zudem fuhr er zwei Fahrzeugen rücksichtslos in massiv überhöhter Geschwindigkeit viel zu nahe auf, bog mit

Kantonsgericht Schwyz 4 einem viel zu knappen Abstand wieder ein und vollzog eine kurze Bremsung (Schikanestopp). Diese Fahrweise war nicht die Folge der Verfolgung durch den Beschuldigten. Vielmehr ging vom verfolgten Lenker unabhängig vom Verhalten des Beschuldigten eine unmittelbare, konkrete und sehr hohe Ge- fahr für andere Personen aus (angef. Urteil E. 1.4.2. lit. a).

3. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist. Dass der Beschuldigte aus polizeirechtli- cher Perspektive auch in seiner dienstfreien Zeit handeln durfte, ist unbestrit- ten (§ 46 PolG ZH; § 7 Abs. 3 PolG SZ). Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis zu Art. 14 StGB (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 14 N. 4) erachtete die Vorinstanz mangels Vorliegens einer dringlichen Dienstfahrt als nicht an- wendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizei- beamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss mit andern Worten zur Erreichung des an- gestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem an- gemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 m.H.).

a) Die vorliegend auf Rechtsfragen beschränkte schriftliche Berufungsbe- gründung hat die rechtlichen Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, vorliegend hätten andere Mittel und Wege zur Verfügung gestanden, den fehlbaren Lenker zu stoppen, setzt sie sich mit den entsprechenden nachvollziehbaren und gegenteiligen Erwägungen des ange- fochtenen Urteils (s. dort E. 1.4.2 lit. b), wonach unter anderem andere Ein- satzkräfte kaum rechtzeitig hätten eingreifen können, nicht auseinander.

Kantonsgericht Schwyz 5 Daher ist in diesem Punkt nicht näher auf die Berufungsbegründung einzuge- hen, sondern auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit ist davon auszugehen, dass das Handeln des Beschuldigten geeignet und erforderlich war, um den verfolgten Fahrzeuglenker zu stoppen. Dabei kam der Beschuldigte nicht darum herum, mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren (vgl. BGE 141 IV 417 E. 2.4).

b) Die Staatsanwaltschaft hält es nicht für richtig, von einem überdurch- schnittlichen fahrerischen Können des Beschuldigten auf ein kleineres Gefah- renpotential zu schliessen, zumal sich physikalische Gegebenheiten und das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer dadurch nur bedingt beeinflussen lies- sen. Indes bestreitet sie nicht, dass unter den von der Vorinstanz dargelegten äusseren Umständen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass andere Ver- kehrsteilnehmer durch den Beschuldigten konkret gefährdet worden sein könnten. Zwar lassen solche äusseren Umstände eine objektiv und subjektiv erfüllte Verkehrsregelverletzung grundsätzlich nicht in einem milderen Licht erscheinen. Denn eine konzentrierte und kontrollierte Fahrweise ist eine Grundvoraussetzung, die jeder Fahrzeuglenker erfüllen muss (STK 2023 33 vom 7. November 2023 E. 2.c; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1 m.H.). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte nach vorin- stanzlichen Feststellungen als mit der Beherrschung besonderer Gefahrenla- gen im Verkehr vertrauter Polizeibeamter schneller als allgemein erlaubt fah- ren durfte. Diese Fähigkeiten des Beschuldigten bestreitet die Staatsanwalt- schaft abgesehen davon, dass sie ihre Berufung ausdrücklich auf Rechtsfragen beschränkte, mit der sie als Strafverfolgungsbehörde in eigener Sache treffenden Bemerkung nicht hinlänglich, es sei nicht erstellt, inwiefern der Beschuldigte effektiv geübt sei.

c) Die Staatsanwaltschaft erachtet die Geschwindigkeitsüberschreitung als massiv, weshalb ihrer Ansicht nach der Versuch des Beschuldigten, Lebens- gefahr für Dritte abzuwenden, nicht verhältnismässig gewesen sei. Er habe

Kantonsgericht Schwyz 6 dadurch eine noch stärker wiegende Lebensgefahr heraufbeschworen. Die verspätete Betätigung der Warnvorrichtung kann im Berufungsverfahren nicht mehr als Beleg dafür angerufen werden, dass der Beschuldigte grössere Gefahren zu verantworten hätte (vgl. oben E. 2) und ist ohnehin rechtlich unerheblich (BGE 141 IV 417 E. 3.2). Die sich auf die Klärung von Rechtsfra- gen beschränkende Berufung der Staatsanwaltschaft zeigt darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschuldigte mit dem qualifizierten Überschreiten der Geschwindigkeit konkrete Gefahren für andere Verkehrs- teilnehmer einschliesslich der mit ihm fahrenden Tochter geschaffen habe (vgl. auch oben lit. b). Dass die Vorinstanz die Videoaufzeichnungen tatsäch- lich falsch gewürdigt hätte, ist nicht Gegenstand der Berufung und hier nicht mehr zu beurteilen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, das durch den Be- schuldigten eingegangene Risiko sei vertretbar gewesen, und er damit einer vom verfolgten Fahrzeuglenker ausgehenden deutlich grösseren Gefahr Ein- halt geboten habe, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fahrweise des Beschuldigten unter den erstinstanzlich absch- liessend geklärten tatsächlichen Umständen unverhältnismässig gewesen sein bzw. in einem krassen Missverhältnis zum angestrebten Zweck gestan- den haben soll, den verfolgten, andere Verkehrsteilnehmer konkret an Leib und Leben gefährdenden Fahrzeuglenker zu stoppen.

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzli- che Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungs- verfahrens zulasten des Staates. Die eingereichte Kostennote des Verteidi- gers (KG-act. 10/1) erweist sich im Stundenansatz und in dem erstinstanzli- chen Verfahren zuzurechnenden Aufwänden als nicht mehr angemessen, sodass der Beschuldigte im Berufungsverfahren nach Ermessen pauschal zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 7 erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 2‘500.00) gehen zulasten des Staates.

3. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorin- stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), Amt für Justizvollzug (1/A, inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung Freispruch), das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (1/A) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 15. Oktober 2024 amu